Satzung

des Vereins
SCHLESWIG-SCHLEI-QUARTIERE
Tourismusverein für Schleswig & Schlei e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein soll den Namen „Schleswig-Schlei-Quartiere – Tourismusverein für Schleswig & Schlei e.V.“ führen.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsgebiet
  • Wirkungsbereich des Vereins ist zum einen das Gebiet der Stadt Schleswig.
  • Aus historischen Gründen sind zum anderen die Umlandgemeinden entlang der Schlei in das Gebiet einbezogen.

§ 3 Zweckbestimmung

Der Zweck des Vereins besteht darin, den Tourismus im Vereinsgebiet zu aktivieren, dabei zu helfen ihn zu organisieren und zu pflegen. Das beinhaltet die Wahrnehmung sowohl der Interessen der Tourismuswirtschaft als auch besonders der Touristen. Es ergeben sich daraus die folgenden Aufgaben:

  • Die Weiterentwicklung der touristischen Infrastruktur voranzutreiben.
  • Die Förderung eines umweltverträglichen Tourismus zu gewährleisten.
  • Sich um die Herstellung und Pflege des Kontaktes mit allen am Tourismus interessierten Unternehmen, Gruppen und Vereinigungen zu bemühen.
  • Die Einbeziehung von Gewerbetreibenden, Künstlern und öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Theatern zur Förderung des Tourismus zu bewirken.
  • Das Entwickeln und Umsetzen von Marketingkonzepten, die dem Tourismus im Wirkungsbereich des Vereins förderlich sind, zu betreiben oder zu unterstützen.
  • Den Verein und seine Ziele in den entsprechenden Medien wirkungsvoll darzustellen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht danach aus aktiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern, sowie aus Fördermitgliedern.

  • Aktive Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (private Vermieter von Gästezimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, sowie Einzelpersonen, Vereinigungen, Firmen, Hotel- u. Gaststättenverband, Gastwirte) werden.
  • Zum Ehrenmitglied können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  • Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können vom Vorstand natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

  • Jedes ordentliche Mitglied ist sowohl wahlberechtigt als auch wählbar, falls es sich um eine natürliche Person handelt.
  • In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht der Mitglieder nur persönlich ausgeübt werden.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Anregungen einzubringen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem/der Antragsteller/in etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  • Ummeldungen in der Mitgliedschaft bei einem Wechsel der Beitragsklasse müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt danach zum gewünschten Zeitpunkt spätestens aber zum 31.12. des jeweiligen Jahres.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§§ 9 und10),
  • der Vorstand (§11).
§ 9 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere die Aufgabe die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen. Für die Mitgliederversammlung gilt:
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einzuberufen.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt oder wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat wenigstens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
  • Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:
    • Jahresbericht des Vorstands
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands (im entsprechenden Wahljahr),
    • Wahl von zwei Kassenprüfern (im entsprechenden Wahljahr),
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr.
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen für den Fall anstehender Änderungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    • Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
    • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
    • Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder.
Sie erhalten ab der Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, falls in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag abgelehnt.
  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
  • Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  • Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand

Dem Vorstand gehören an

  1. Vorsitzende(er),
  2. stellvertretende(er) Vorsitzende(er),
  3. Kassenwart(in),
  4. erster Beisitzer,
  5. zweiter Beisitzer
  • Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen wie zum Beispiel den Schriftführer zu benennen.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Dem Vorstand wird auferlegt, für den Fall dass das Amtsgericht beim Eintrag in das Vereinsregister Mängel der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Satzung oder Satzungsänderung entdeckt, diese so abzuändern dass der Eintrag bedenkenlos möglich wird.

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

  • Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und ihre satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.
  • Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
  • Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen.
  • Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen zur Vertretung berechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
  • Der vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31.03.2004 beschlossen.
  • Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: