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Satzung
des Vereins
SCHLESWIG-SCHLEI-QUARTIERE
Tourismusverein für Schleswig & Schlei e.V. |
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein soll den Namen „Schleswig-Schlei-Quartiere – Tourismusverein für Schleswig & Schlei e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Vereinsgebiet
- Wirkungsbereich
des Vereins ist zum einen das Gebiet der Stadt Schleswig.
- Aus
historischen
Gründen
sind
zum
anderen
die
Umlandgemeinden
entlang
der
Schlei
in
das
Gebiet
einbezogen.
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§ 3
Zweckbestimmung
Der Zweck des Vereins besteht darin, den Tourismus im Vereinsgebiet zu
aktivieren, dabei zu helfen ihn zu organisieren und zu pflegen. Das beinhaltet
die Wahrnehmung sowohl der Interessen der Tourismuswirtschaft als auch
besonders der Touristen. Es ergeben sich daraus die folgenden Aufgaben:
- Die Weiterentwicklung
der touristischen Infrastruktur voranzutreiben.
- Die
Förderung
eines umweltverträglichen Tourismus zu gewährleisten.
- Sich
um die Herstellung und Pflege des Kontaktes mit allen
am Tourismus interessierten Unternehmen, Gruppen und
Vereinigungen zu bemühen.
- Die
Einbeziehung von Gewerbetreibenden, Künstlern und öffentlichen Einrichtungen
wie Museen, Bibliotheken und Theatern zur Förderung
des
Tourismus
zu
bewirken.
- Das
Entwickeln und Umsetzen von Marketingkonzepten, die dem
Tourismus im Wirkungsbereich des Vereins förderlich sind, zu betreiben oder zu unterstützen.
- Den Verein
und seine Ziele in den entsprechenden Medien wirkungsvoll darzustellen.
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§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht
danach aus aktiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern, sowie aus Fördermitgliedern.
- Aktive
Mitglieder
können natürliche und juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts (private Vermieter von Gästezimmern, Ferienwohnungen
und Ferienhäusern, sowie Einzelpersonen, Vereinigungen, Firmen,
Hotel- u. Gaststättenverband,
Gastwirte)
werden.
- Zum
Ehrenmitglied
können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt
werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben
jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder
und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen
und Sitzungen
teilnehmen.
- Als
fördernde
Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können
vom Vorstand natürliche oder juristische Personen des privaten
und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen
Förderung
des Vereins
besonders
annehmen.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder können an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Jedes
ordentliche Mitglied ist sowohl wahlberechtigt als auch wählbar,
falls es sich um eine natürliche
Person
handelt.
- In
der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht der Mitglieder
nur persönlich ausgeübt
werden.
- Alle
Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen und Anregungen einzubringen.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit
– in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden.
- Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend
der
Vorstand
mit einfacher
Stimmenmehrheit.
- Der
Vorstand
ist
nicht
verpflichtet
dem/der
Antragsteller/in
etwaige
Ablehnungsgründe
mitzuteilen.
- Ummeldungen
in
der
Mitgliedschaft
bei
einem
Wechsel
der
Beitragsklasse
müssen
spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs
dem
Vorstand
schriftlich mitgeteilt
werden.
- Die
Mitgliedschaft
endet
durch
freiwilligen
Austritt,
Ausschluss,
Tod
des
Mitglieds
oder
Verlust
der
Rechtsfähigkeit
bei
juristischen
Personen.
- Die
freiwillige
Beendigung
der
Mitgliedschaft
muss
durch
schriftliche
Kündigung
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beendigung der
Mitgliedschaft erfolgt danach zum gewünschten Zeitpunkt spätestens
aber
zum
31.12. des
jeweiligen
Jahres.
- Der
Ausschluss
eines
Mitglieds
mit
sofortiger
Wirkung
und
aus
wichtigem
Grund
kann
dann
ausgesprochen
werden,
wenn
das
Mitglied
in
grober
Weise
gegen
die
Satzung,
Ordnungen,
den
Satzungszweck
oder
die
Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei
Beendigung
der
Mitgliedschaft,
gleich
aus
welchem
Grund,
erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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§
7 Mitgliedsbeiträge
Für
die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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§ 8
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung
(§§ 9
und10),
- der
Vorstand
(§11).
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§ 9
Mitgliederversammlung
Das
oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere die Aufgabe die Jahresberichte entgegenzunehmen und
zu beraten, die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstands,
die Wahl des Vorstands, über die Satzung, Änderungen der Satzung
sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer
zu wählen. Für die Mitgliederversammlung gilt:
- Eine ordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens
einmal einzuberufen.
- Der Vorstand
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit
Angabe der Verhandlungsgegenstände
beantragt
oder
wenn
es
das
Interesse
des
Vereins erforderlich
macht.
- Die Einladung
zur Mitgliederversammlung hat wenigstens 14 Tage vorher schriftlich
durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse zu
erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
- Die Tagesordnung
muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB)
folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
des Vorstands
- Bericht
der Kassenprüfer,
- Entlastung
des Vorstands,
- Wahl
des Vorstands (im entsprechenden Wahljahr),
- Wahl
von zwei Kassenprüfern (im entsprechenden Wahljahr),
- Genehmigung
des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr.
- Festsetzung
der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen für den Fall
anstehender Änderungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte
müssen
den
Mitgliedern
rechtzeitig
vor
Beginn
der Mitgliederversammlung
mitgeteilt
werden.
- Spätere
Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Über
die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern bei der nächsten
Mitgliederversammlung
zu
verlesen
und
zur
Genehmigung vorzulegen.
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§
10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt
sind ordentliche und Ehrenmitglieder.
Sie erhalten ab
der Vollendung
des 18. Lebensjahrs
eine Stimme, die
nur persönlich ausgeübt
werden darf.
- Die
ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, falls in dieser Satzung
nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
abgelehnt.
- Abstimmungen
in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder
Zuruf.
- Für
Satzungsänderungen
des
Vereins
ist
eine
Dreiviertel-Mehrheit
der
erschienenen
Stimmberechtigten
erforderlich.
- Für
die Auflösung
des
Vereins
ist
eine
Dreiviertel-Mehrheit
der
erschienenen
Stimmberechtigten
erforderlich.
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§ 11
Vorstand
Dem
Vorstand gehören an
-
Vorsitzende(er),
-
stellvertretende(er)
Vorsitzende(er),
-
Kassenwart(in),
-
erster
Beisitzer,
-
zweiter
Beisitzer
-
Die
Vorstandsmitglieder werden
für die Dauer von drei Jahren gewählt.
-
Die
unbegrenzte Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Antritt
ihrer Nachfolger im Amt.
-
Der
Vorstand leitet verantwortlich
die Vereinsarbeit. Er kann
sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen wie zum Beispiel den Schriftführer
zu
benennen.
-
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
-
Dem
Vorstand wird auferlegt,
für den Fall dass das Amtsgericht
beim Eintrag in das Vereinsregister Mängel der von der Mitgliederversammlung
verabschiedeten Satzung oder Satzungsänderung entdeckt, diese
so abzuändern dass der Eintrag bedenkenlos möglich
wird.
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§
12 Kassenprüfer
Über
die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
- Die
Kassenprüfer
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und ihre satzungsgemäße
Mittelverwendung
festzustellen.
- Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten
Aufgaben.
- Die Kassenprüfer
haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu
unterrichten.
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§
13 Auflösung des Vereins
- Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an
die zur Zeit der Auflösung
vorhandenen
ordentlichen
Mitglieder
zu
gleichen
Teilen.
- Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen zur Vertretung berechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes abschließend beschließt.
- Der
vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 31.03.2004 beschlossen.
- Die
Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
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